Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 30.09.2019 - 13 SV 15/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 36 Abs 1 Nr. 6 ZPO
Keine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Zurückweisung durch das Rechtsmittelgericht zur erneuten Abhilfeprüfung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zurückweisung zur erneuten Abhilfeprüfung: Keine Zuständigkeitsbestimmung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 08.07.2019 - 7 K 47/17
- LG Darmstadt, 09.09.2019 - 5 T 406/19
- OLG Frankfurt, 30.09.2019 - 13 SV 15/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 383
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.05.1994 - XII ARZ 36/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Verneinung der Bindungswirkung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2019 - 13 SV 15/19
Zwar ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich auch auf Kompetenzkonflikte anwendbar, die die funktionelle - auch instanzielle - Zuständigkeit betreffen (BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 3).Auf solche Fälle findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder direkt noch analog Anwendung (vgl. BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 5).
Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht zutreffend ist oder nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 6).
Andernfalls würde - entgegen des Regelungszwecks des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - die Entscheidung des Landgerichts einer weiteren rechtsmittelartigen Überprüfung zugeführt werden, ohne dass ein Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat und ohne Rücksicht darauf, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel vorgesehen ist oder nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 9).